Anstalt des öffentlichen Rechts
- Anstalt des öffentlichen Rechts
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Anstalt des öffentlichen Rechts,
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete
juristische Person des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger, der als »Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind« (Otto Mayer), begriffen wird. Anders als die mitgliedschaftlich organisierte
Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als die
Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der Anstalt des öffentlichen Rechts durch ihre
Benutzer ausgefüllt, deren Zahl in der Regel wechselt. In Einzelfällen bereitet die
Abgrenzung zu den genannten Rechtsfiguren Schwierigkeiten, z. B. sind die
Landesversicherungsanstalten entgegen der
Bezeichnung in
Wahrheit Körperschaften. Die Benutzung kann als Rechtsanspruch, teilweise auch als
Benutzungszwang ausgeformt sein. Als
Ausdruck ihrer rechtlichen Selbstständigkeit besitzt die Anstalt des öffentlichen Rechts die gesetzlich abgeleitete
Anstaltsgewalt, die ihr erlaubt, durch
Anstaltsordnungen (in der Regel Satzungen) besonders die
Organisation und das
Verhältnis zwischen Anstalt und Benutzern zu regeln. Anstalten des öffentlichen Rechts sind z. B.:
Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen,
Bundesanstalt für Arbeit,
Deutsche Bibliothek. Die grundsätzliche Zweckbestimmung und staatliche
Aufsicht der Anstalten des öffentlichen Rechts obliegt einem übergeordneten Verwaltungsträger, z. B. bei der Bundesanstalt für Arbeit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
Von den rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts zu
trennen sind die nichtrechtsfähigen
Anstalten der öffentlichen Verwaltung (öffentliche Anstalten), derer sich der Staat oder ein sonstiger Verwaltungsträger zur zweckmäßigeren Aufgabenerfüllung bedient, z. B. kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
Theater, Krankenanstalten und Schlachthöfe. Die Anstalten sind zwar technisch verselbstständigt, aber überwiegend nicht rechtsfähig, gehören also zu einem Anstaltsträger (z. B.
Gemeinde, Stadt).
In
Österreich sind nach ähnlichen Gesichtspunkten z. B. die Österreichische
Postsparkasse, der Österreichische
Rundfunk und die Landes-Hypothekenbanken als Anstalten des öffentlichen Rechts zu qualifizieren, während Post,
öffentliche Schulen, Theater und Bibliotheken als nicht- beziehungsweise teilrechtsfähige Anstalten zu beurteilen sind. - In der
Schweiz bezeichnet
öffentliche Anstalt eine vom Gemeinwesen getragene,
administrativ relativ verselbstständigte Verwaltungseinheit, die zur dauernden Erfüllung von Aufgaben des Trägergemeinwesens mit eigenen Mitteln ausgestattet ist (z. B. Schulen, Post, Armee).
Rechtsfähigkeit ist nach schweizerischem Recht nicht begriffswesentlich.
Universal-Lexikon.
2012.
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