Anstalt des öffentlichen Rechts

Anstalt des öffentlichen Rechts

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Anstalt des öffentlichen Rechts,
 
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger, der als »Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind« (Otto Mayer), begriffen wird. Anders als die mitgliedschaftlich organisierte Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als die Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der Anstalt des öffentlichen Rechts durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl in der Regel wechselt. In Einzelfällen bereitet die Abgrenzung zu den genannten Rechtsfiguren Schwierigkeiten, z. B. sind die Landesversicherungsanstalten entgegen der Bezeichnung in Wahrheit Körperschaften. Die Benutzung kann als Rechtsanspruch, teilweise auch als Benutzungszwang ausgeformt sein. Als Ausdruck ihrer rechtlichen Selbstständigkeit besitzt die Anstalt des öffentlichen Rechts die gesetzlich abgeleitete Anstaltsgewalt, die ihr erlaubt, durch Anstaltsordnungen (in der Regel Satzungen) besonders die Organisation und das Verhältnis zwischen Anstalt und Benutzern zu regeln. Anstalten des öffentlichen Rechts sind z. B.: Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen, Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Bibliothek. Die grundsätzliche Zweckbestimmung und staatliche Aufsicht der Anstalten des öffentlichen Rechts obliegt einem übergeordneten Verwaltungsträger, z. B. bei der Bundesanstalt für Arbeit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
 
Von den rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts zu trennen sind die nichtrechtsfähigen Anstalten der öffentlichen Verwaltung (öffentliche Anstalten), derer sich der Staat oder ein sonstiger Verwaltungsträger zur zweckmäßigeren Aufgabenerfüllung bedient, z. B. kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Theater, Krankenanstalten und Schlachthöfe. Die Anstalten sind zwar technisch verselbstständigt, aber überwiegend nicht rechtsfähig, gehören also zu einem Anstaltsträger (z. B. Gemeinde, Stadt).
 
In Österreich sind nach ähnlichen Gesichtspunkten z. B. die Österreichische Postsparkasse, der Österreichische Rundfunk und die Landes-Hypothekenbanken als Anstalten des öffentlichen Rechts zu qualifizieren, während Post, öffentliche Schulen, Theater und Bibliotheken als nicht- beziehungsweise teilrechtsfähige Anstalten zu beurteilen sind. - In der Schweiz bezeichnet öffentliche Anstalt eine vom Gemeinwesen getragene, administrativ relativ verselbstständigte Verwaltungseinheit, die zur dauernden Erfüllung von Aufgaben des Trägergemeinwesens mit eigenen Mitteln ausgestattet ist (z. B. Schulen, Post, Armee). Rechtsfähigkeit ist nach schweizerischem Recht nicht begriffswesentlich.

Universal-Lexikon. 2012.

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